Bannwald
Bannwälder sind besonders geschützte Wälder. Es handelt sich um Bestände, die taut Hessischem Forstgesetz „wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich sind“ (HForstG § 22 (2) Satz 1). Rodung oder Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist nicht zulässig.
Unabhängig davon welche Ausbau-Variante realisiert würde: In jedem Fall wäre Bannwald zu roden. Hierzu müsste der Bann zunächst aufgehoben werden.